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30.03.2023
Justus Mösers

Über das Faustrecht

Dieser Aufsatz von Justus Mösers (1720-1794) erschien 1770 Und regte Goethe zu seinem «Götz» und der dortigen Auffassung von Faustrecht und Fehdewesen an.

Die Zeiten des Faustrechts in Deutschland scheinen mir allemal diejenigen gewesen zu sein, worin unsre Nation das größte Gefühl der Ehre, die mehrste körperliche Tugend, und eine eigne Nationalgröße gezeiget hat. Die feigen Geschichtschreiber hinter den Klostermauren, und die bequemen Gelehrten in Schlafmützen mögen sie noch so sehr verachten und verschreien: so muss doch jeder Kenner das Faustrecht des 12. und 13. Jahrhunderts als ein Kunstwerk des höchsten Stils bewundern; und unsre Nation, die anfangs keine Städte duldete, und hernach das bürgerliche Leben mit eben dem Auge ansahe, womit wir jetzt ein flämisches Stilleleben betrachten; die folglich auch keine großen Werke der bildenden Künste hervorbringen konnte, und solche vielleicht von ihrer Höhe als kleine Fertigkeiten der Handwerker bewunderte, sollte billig diese große Periode studieren, und das Genie und den Geist kennenlernen, welcher nicht in Stein und Marmor, sondern am Menschen selbst arbeitete, und sowohl seine Empfindungen als seine Stärke auf eine Art veredelte, wovon wir uns jetzt kaum Begriffe machen können. Die einzelnen Räubereien, welche zufälliger Weise dabei unterliefen, sind nichts in Vergleichung der Verwüstungen, so unsre heutigen Kriege anrichten. Solchergestalt kann man behaupten, dass das ehmalige Faustrecht weit systematischer und vernünftiger gewesen, als unser heutiges Völkerrecht, welches ein müßiger Mann entwirft, der Soldat nicht liest, und der Stärkste verlacht.

Johann Wolfgang Goethe, «Götz von Berlichingen»
Dürften wir nur so einmal an die Fürsten, die uns die Haut über die Ohren ziehen.

Die mehrsten heutigen Kriegesursachen sind Beleidigungen, welche insgemein eine einzige Person treffen; oder Forderungen, so eine einzelne Person zu machen berechtiget ist; und woran Millionen Menschen Teil nehmen müssen, die, wenn es auch noch so glücklich geht, nicht den geringsten Vorteil davon haben. In einem solchen Falle hätten unsere Vorfahren beide Teile eine scharfe Lanze gegen einander brechen lassen, und dann demjenigen Recht gegeben, welchem Gott den Sieg verliehen hatte. Nach ihrer Meinung war der Krieg ein Gottesurteil oder die höchste Entscheidung zwischen Parteien, welche sich keinem Richter unterwerfen wollten. Und es dünkte ihnen weit vernünftiger, billiger und christlicher zu sein, dass einzelne Ritter ein Gottesurteil mit dem Schwerte oder mit dem Speere suchten, als dass hunderttausend Menschen von ihrem Schöpfer bitten, dass er sein Urteil für denjenigen geben solle, welcher dem andern Teile die mehrsten erschlagen hat.

Nun lässt sich zwar freilich das alte Recht nicht wieder einführen, weil keine Macht dazu im Stande ist. Es darf uns aber dieses nicht abhalten, die Zeiten glücklich zu preisen, wo das Faustrecht ordentlich verfasset war; wo die Landfrieden oder Conföderations solches aufs genaueste handhaben, und in einem Krieg nicht mehrere verwickelt werden konnten als daran freiwillig Teil nehmen wollten; wo die Nation einem solchen Privatkriege ruhig zusehen; und dem Sieger Kränze winden konnte, ohne Plünderungen und Gewalttaten zu besorgen.